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pelzi_661hand   Recht & Finanzen

 

 

 

Das Bundeserziehungsgeldgesetz & Mutterschutzgesetz

Beide Elternteile, sowohl die werdende Mutter, als auch der werdende Vater, sollten diese Gesetze kennen. Beide Elternteile haben ein Anrecht auf Erziehungsgeld unter Elternzeit. Für die werdende und junge Mutter sorgt das Mutterschutzgesetz für soziale und gesundheitiche Sicherheit während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Selbstständige und Hausfrauen. Für Beamtinnen sind ähnliche Regelungen wie im Mutterschutzgesetz im Beamtengesetz verankert.

Die Mutterschutzfrist

6 Wochen vor der Geburt beginnt die Mutterschutzfrist und endet normalerweise 8 Wochen nach der Entbindung. Ausnahmen bilden Mehrlings- und Frühgeburten. Hier verlängert sich die Frist bis auf 12 Wochen nach der Entbindung. Kommt es zu einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich der Mutterschutz um den Zeitraum, welcher vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Es besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für diese Zeiten nach der Geburt.

Kündigungsschutz

Sie sollten Ihren Arbeitgeber sofort von der Schwangerschaft und dem voraussichtlichem Geburtstermin unterrichten. Für die gesamte Schwangerschaft und die ersten 4 Monate nach der Entbindung besteht besonderer Kündigungsschutz. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich und Bedarf der Prüfung und Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese sollte bei verbotswidriger Kündigung auch umgehend informiert werden. In diesem Fall erklären Sie sich dem Arbeitgeber gegenüber ausdrücklich nicht einverstanden mit der Kündigung und fordern Sie Ihn zur Rücknahme auf. Sie sollten in jedem Fall innerhalb von 3 Wochen nach Bekanntwerden der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben um eine Rechts- unwirksamkeit derselben zu erreichen.
Der erweiterte Kündigungsschutz gilt weiterhin, wenn Sie direkt nach der Mutterschutzfrist die Elternzeit in Anspruch nehmen.

 

Das Mutterschaftsgeld

Für die in Anspruch genommene Mutterschutzfrist wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem um die gesetzlichen Abzüge verringerten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate. Der Höchstsatz ist auf 13,- € je Tag begrenzt. Überschreitet der durchschnittliche Nettolohn diesen Höchstbetrag, zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Grundbetrag von 13,- € und dem durchschnittlichen täglichen Nettoentgelt.

Bei arbeitslosen Frauen und bei Beginn der Mutterschutzfrist Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld haben bekommen Mutterschaftsgeld in derselben Höhe der vorher bezogenen Leistungen.

Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert bzw. nicht selbst in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210,- Euro zu Lasten des Bundes.

Alle in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten oder mitversicherten werdenden Mütter haben Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen und auf Pflege rund um die Entbindung. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse diesbezüglich beraten.

Elterngeld

Es ersetzt seit Anfang 2007 das früher gezahlte Erziehungsgeld.